Präambel
IN ANBETRACHT DESSEN, dass der freie und offene Zugang zur Regierung eine wichtige Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist;
UND IN DER ERWÄGUNG, dass Lobbyarbeit bei Amtsträgern eine legitime Tätigkeit ist;
UND IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert ist, dass Amtsträger und die Öffentlichkeit wissen können, wer Lobbyarbeit betreibt;
UND IN DER ERWÄGUNG, dass ein System zur Registrierung bezahlter Lobbyisten den freien und offenen Zugang zur Regierung nicht behindern sollte;
DAHER beschließt Ihre Majestät mit Zustimmung des Senats und des Unterhauses von Kanada Folgendes:
- RS, 1985, c. 44 (4. Ergänzung), Präambel; 2003, c. 10, s. 1.
Kurzer Titel
Randbemerkung: Kurztitel
1 Dieses Gesetz kann zitiert werden als Lobbying-Gesetz .
- RS, 1985, c. 44 (4. Ergänzung), s. 1
- 2006, c. 9, s. 66
Deutung
Randbemerkung: Definitionen
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2 (1) In diesem Gesetz
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benannter öffentlicher Amtsträger bedeutet
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a) ein Minister der Krone oder ein Staatsminister und jede in seinem Amt angestellte Person, die gemäß Absatz 128(1) des Gesetz über die Beschäftigung im öffentlichen Dienst ,
-
(b) jeder andere Inhaber eines öffentlichen Amtes, der in einer Abteilung im Sinne von Absatz (a), (a.1) oder (d) der Definition Abteilung in Abschnitt 2 der Finanzverwaltungsgesetz ,
-
(i) eine leitende Position innehat, sei es als stellvertretender Minister, als leitender Angestellter oder als sonstiger Titel, oder
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(ii) stellvertretender Minister oder stellvertretender Minister ist oder eine Position mit vergleichbarem Rang innehat und
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(c) jede Person, die eine Position innehat, die durch die Verordnung gemäß Absatz 12(c.1) benannt wurde. ( titulaire d'une charge publique désignée )
-
Ethikberater [Aufgehoben, 2004, c. 7, s. 19]
-
Organisation umfasst
-
a) ein Unternehmen, ein Handels- oder Industrieverband, eine Berufsorganisation oder eine Freiwilligenorganisation,
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b) eine Gewerkschaft oder Arbeitnehmerorganisation,
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c) eine Handelskammer oder ein Handelsverband,
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d) eine Personengesellschaft, ein Trust, ein Verein, eine Wohltätigkeitsgesellschaft, eine Koalition oder eine Interessengruppe,
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e) einer Regierung, mit Ausnahme der Regierung Kanadas, und
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f) eine Körperschaft ohne Aktienkapital, die gegründet wurde, um ohne finanziellen Gewinn für ihre Mitglieder nationale, provinzielle, patriotische, religiöse, philanthropische, wohltätige, wissenschaftliche, künstlerische, soziale, berufliche oder sportliche Ziele oder ähnliche Ziele zu verfolgen; ( Organisation )
-
Zahlung bedeutet Geld oder einen anderen Wertgegenstand und umfasst einen Vertrag, ein Versprechen oder eine Vereinbarung zur Zahlung von Geld oder einem anderen Wertgegenstand; ( Zahlung )
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vorgeschrieben bedeutet durch Verordnung vorgeschrieben; ( Nur englische Version )
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Amtsträger bezeichnet jeden Beamten oder Angestellten Ihrer Majestät im Recht Kanadas und umfasst
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a) ein Mitglied des Senats oder des Unterhauses sowie eine Person, die zum Personal eines solchen Mitglieds gehört,
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(b) eine Person, die vom Gouverneur im Rat oder einem Minister der Krone oder mit dessen Zustimmung in ein Amt oder Gremium berufen wird, mit Ausnahme eines Richters, der ein Gehalt nach dem Richtergesetz oder der Vizegouverneur einer Provinz,
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(c) ein Beamter, Direktor oder Angestellter eines Bundesausschusses, einer Kommission oder eines anderen Gerichts im Sinne der Gesetz über die Bundesgerichte ,
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(d) ein Mitglied der kanadischen Streitkräfte und
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(e) ein Mitglied der Royal Canadian Mounted Police; ( Titelträger einer öffentlichen Pflicht )
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Registrar [Aufgehoben, 2006, c. 9, s. 67]
-
Randbemerkung: Tochtergesellschaft
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Gesellschaft eine Tochtergesellschaft einer anderen Gesellschaft, wenn
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(a) Wertpapiere der erstgenannten Gesellschaft, mit denen mehr als fünfzig Prozent der Stimmen verbunden sind, die zur Wahl von Direktoren der erstgenannten Gesellschaft abgegeben werden können, werden auf andere Weise als nur als Sicherheit direkt oder indirekt, sei es über eine oder mehrere Tochtergesellschaften oder auf andere Weise, von der anderen Gesellschaft oder zu deren Gunsten gehalten; und
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(b) die mit diesen Wertpapieren verbundenen Stimmen reichen, sofern sie ausgeübt werden, aus, um die Mehrheit der Direktoren der erstgenannten Gesellschaft zu wählen.
-
Randbemerkung: Übergangsteam
(3) Jede Person, die vom Premierminister als eine Person benannt wurde, die die Aufgabe hatte, ihn während der Übergangszeit vor der Vereidigung des Premierministers und seines Ministeriums zu unterstützen und zu beraten, unterliegt diesem Gesetz mit Ausnahme der Unterabschnitte 10.11 (2) bis (4), als ob die Person während dieser Zeit ein ausgewiesener Träger eines öffentlichen Amtes gewesen wäre.
- RS, 1985, c. 44 (4. Ergänzung), s. 2
- 1995, c. 12, s. 1
- 2002, c. 8, s. 182
- 2003, c. 10, s. 2
- 2004, c. 7, s. 19
- 2006, c. 9, s. 67
Anwendung
Randbemerkung: Bindung an Ihre Majestät
3 Dieses Gesetz ist für Ihre Majestät im Namen Kanadas oder einer Provinz bindend.
Randbemerkung: Anwendungsbeschränkung
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4 (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf folgende Personen, wenn sie in amtlicher Funktion handeln:
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(a) Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft einer Provinz oder Angehörige des Personals dieser Mitglieder;
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b) Angestellte der Regierung einer Provinz;
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(c) Mitglieder eines Rates oder eines anderen gesetzlichen Gremiums, das mit der Verwaltung der zivilen oder kommunalen Angelegenheiten einer Stadt, eines Ortes, einer Gemeinde oder eines Bezirks betraut ist, Angehörige des Personals solcher Mitglieder oder Beamte oder Angestellte einer Stadt, eines Ortes, einer Gemeinde oder eines Bezirks;
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d) Mitglieder des Rates einer Bande im Sinne von Absatz 2(1) des Indianergesetz oder des durch ein Parlamentsgesetz gegründeten Rates eines Indianerstammes, Personen ihres Stabes oder Angestellte eines solchen Rates;
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(d.1) Mitglieder einer Regierung oder Institution der Ureinwohner, die Gerichtsbarkeit oder Autorität im Rahmen eines Selbstverwaltungsabkommens oder auf Grundlage von Selbstverwaltungsbestimmungen in einem Abkommen über Landansprüche ausübt, das durch oder aufgrund eines Parlamentsgesetzes in Kraft getreten ist, sowie Angehörige des Personals dieser Mitglieder oder Angestellten dieser Regierung oder Institution;
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(d.2) [Aufgehoben, 2003, c. 10, s. 3]
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(d.3) [Aufgehoben, 2004, c. 17, s. 20]
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(e) diplomatische Agenten, Konsularbeamte oder offizielle Vertreter einer ausländischen Regierung in Kanada; oder
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(f) Beamte einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen in Kanada oder Beamte einer anderen internationalen Organisation, denen durch ein Parlamentsgesetz oder auf Grundlage eines solchen Gesetzes Vorrechte und Immunitäten gewährt werden.
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Randbemerkung: Ebenda
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden in Bezug auf
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(a) jegliche mündliche oder schriftliche Eingabe an einen Ausschuss des Senats, des Unterhauses oder beider Häuser des Parlaments oder an eine Stelle oder Person, die über die durch oder aufgrund eines Parlamentsgesetzes verliehene Gerichtsbarkeit oder Befugnisse verfügt, in Verfahren, die öffentlich aktenkundig sind;
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(b) jede mündliche oder schriftliche Mitteilung einer Einzelperson im Namen einer Person oder Organisation an einen Amtsträger im Hinblick auf die Durchsetzung, Auslegung oder Anwendung eines Gesetzes oder einer Verordnung dieses Amtsträgers in Bezug auf diese Person oder Organisation; oder
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(c) jede mündliche oder schriftliche Mitteilung einer Einzelperson an einen Amtsträger im Namen einer Person oder Organisation, sofern sich die Mitteilung auf eine Informationsanfrage beschränkt.
-
Randbemerkung: Ebenda
(3) Dieses Gesetz darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es die Offenlegung des Namens oder der Identität einer Person verlangt, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass diese Offenlegung die Sicherheit dieser Person gefährdet.
- RS, 1985, c. 44 (4. Ergänzung), s. 4
- 1994, c. 35, s. 36
- 1995, c. 12, s. 2
- 2000, c. 7, s. 24
- 2003, c. 10, s. 3
- 2004, c. 17, ss. 17, 20
Büro des Lobbying-Beauftragten
Beauftragter für Lobbying
Randbemerkung: Beauftragter für Lobbying
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4.1 (1) Der Generalgouverneur im Rat ernennt durch eine Vollmacht unter dem Großen Siegel einen Lobbying-Kommissar, nach Rücksprache mit dem Führer der Regierung im Senat oder einem Regierungsvertreter im Senat, dem Oppositionsführer im Senat, dem Führer oder Vermittler jeder anderen anerkannten Partei oder parlamentarischen Gruppe im Senat und dem Führer jeder anerkannten Partei im Unterhaus und nach Genehmigung der Ernennung durch Beschluss des Senats und des Unterhauses.
-
Randbemerkung: Amtszeit und Abberufung
(2) Vorbehaltlich dieses Abschnitts bleibt der Kommissar bei guter Führung für eine Amtszeit von sieben Jahren im Amt; er kann jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch den Generalgouverneur im Rat auf eine Ansprache des Senats und des Unterhauses abberufen werden.
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Randbemerkung: Weitere Begriffe
(3) Der Kommissar kann nach Ablauf der ersten oder einer weiteren Amtszeit für eine weitere Amtszeit von höchstens sieben Jahren wiederernannt werden.
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Randbemerkung: Interimsernennung
(4) Bei Abwesenheit oder Arbeitsunfähigkeit des Kommissars oder wenn dieses Amt vakant ist, kann der Generalgouverneur im Rat eine beliebige qualifizierte Person ernennen, um dieses Amt vorübergehend für eine Amtszeit von höchstens sechs Monaten innezuhaben; diese Person erhält während der Ausübung ihres Amtes das Gehalt oder eine sonstige Vergütung sowie die Aufwendungen, die vom Generalgouverneur im Rat festgelegt werden können.
Randbemerkung: Rang und Befugnisse
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4.2 (1) Der Beauftragte hat den Rang und die Befugnisse eines stellvertretenden Abteilungsleiters und übt ausschließlich die Aufgaben des Amtes des Beauftragten gemäß diesem Gesetz oder einem anderen Parlamentsgesetz aus; er darf kein anderes Amt oder keine andere entgeltliche Beschäftigung ausüben.
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Randbemerkung: Pflichten und Funktionen
(2) Zu den Pflichten und Aufgaben des Kommissars gehört neben den an anderer Stelle in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Funktionen die Entwicklung und Umsetzung von Bildungsprogrammen, um die Öffentlichkeit stärker für die Anforderungen dieses Gesetzes zu sensibilisieren, insbesondere bei Lobbyisten, ihren Kunden und Amtsträgern.
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Randbemerkung: Vergütung und Auslagen
(3) Der Kommissar erhält die vom Gouverneur im Rat festgesetzte Vergütung und die vom Kommissar im Rat festgesetzten Auslagen.
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Randbemerkung: Rentenleistungen
(4) Die Bestimmungen des Public Service Superannuation Act , mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Amtszeit beziehen, gelten für den Kommissar, mit der Ausnahme, dass eine Person, die zum Kommissar ernannt wird und nicht dem öffentlichen Dienst angehört, wie im Public Service Superannuation Act , kann durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten des Treasury Board spätestens 60 Tage nach dem Datum der Ernennung beschließen, an dem Pensionsplan teilzunehmen, der im Diplomatic Service (Special) Superannuation Act , in welchem Fall die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Amtszeit beziehen, für den Kommissar ab dem Datum der Ernennung gelten und die Bestimmungen des Gesetz zur Altersversorgung im öffentlichen Dienst nicht bewerben.
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Randbemerkung: Weitere Vorteile
(5) Der Kommissar gilt als in der Bundesverwaltung beschäftigt für die Zwecke des Gesetz zur Entschädigung von Regierungsangestellten und alle gemäß Abschnitt 9 der Luftfahrtgesetz .
Personal
Randbemerkung: Mitarbeiter des Kommissars
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4.3 (1) Alle Beamten und Angestellten, die erforderlich sind, damit der Kommissar seine Pflichten und Funktionen nach diesem Gesetz oder einem anderen Parlamentsgesetz erfüllen kann, werden ernannt in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Beschäftigung im öffentlichen Dienst .
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Randbemerkung: Technische Hilfe
(2) Der Kommissar kann vorübergehend die Dienste von Personen in Anspruch nehmen, die über technische oder spezielle Kenntnisse in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Arbeit des Kommissars verfügen, um den Kommissar bei der Erfüllung seiner Pflichten und Aufgaben nach diesem oder einem anderen Parlamentsgesetz zu beraten und zu unterstützen; mit Genehmigung des Treasury Board kann er die Vergütung und die Ausgaben dieser Personen festlegen und zahlen.
Delegation
Randbemerkung: Delegation durch Kommissar
4.4 Der Kommissar kann jeder Person die Befugnis übertragen, alle Befugnisse, Pflichten oder Funktionen des Kommissars gemäß diesem Gesetz auszuüben oder auszuführen, vorbehaltlich der von ihm festgelegten Einschränkungen oder Beschränkungen, außer
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(a) die Befugnis zur Delegation nach diesem Abschnitt; und
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b) die in den Unterabschnitten 10(1), 10.2(1), 10.5(1) und den Abschnitten 11, 11.1, 14.01 und 14.02 genannten.
Registrierung von Lobbyisten
Beratende Lobbyisten
Randbemerkung: Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
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5 (1) Eine Einzelperson muss beim Kommissar in der vorgeschriebenen Form und Weise eine Erklärung einreichen, in der die in Absatz (2) genannten Informationen aufgeführt sind, wenn die Einzelperson sich gegen Entgelt im Namen einer Person oder Organisation (in diesem Abschnitt als „Kunde“ bezeichnet) verpflichtet,
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Randbemerkung: Frist zur Abgabe der Steuererklärung
(1.1) Eine Einzelperson muss die in Absatz (1) genannte Erklärung spätestens zehn Tage nach dem Beginn des Unternehmens einreichen.
-
(1.2) und (1.3) [Aufgehoben, 2006, c. 9, s. 69]
-
Randbemerkung: Inhalt der Rücksendung
(2) Die Erklärung muss hinsichtlich des Unternehmens folgende Angaben enthalten:
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a) Name und Geschäftsanschrift der natürlichen Person und gegebenenfalls Name und Geschäftsanschrift des Unternehmens, in dem die natürliche Person geschäftlich tätig ist;
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b) Name und Geschäftsanschrift des Kunden sowie Name und Geschäftsanschrift aller Personen oder Organisationen, die nach Kenntnis des Einzelnen die Tätigkeiten des Kunden kontrollieren oder lenken und ein unmittelbares Interesse am Ergebnis der Tätigkeiten des Einzelnen im Auftrag des Kunden haben;
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c) sofern es sich bei dem Kunden um eine Kapitalgesellschaft handelt, Name und Geschäftsanschrift aller Tochtergesellschaften der Kapitalgesellschaft, die nach Kenntnis des Einzelnen ein unmittelbares Interesse am Ergebnis der Tätigkeiten des Einzelnen im Auftrag des Kunden haben;
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d) sofern es sich bei dem Kunden um eine Kapitalgesellschaft handelt, die eine Tochtergesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft ist, den Namen und die Geschäftsanschrift dieser anderen Kapitalgesellschaft;
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e) sofern es sich bei dem Kunden um eine Koalition handelt, Name und Geschäftsanschrift aller Unternehmen und Organisationen, die Mitglied der Koalition sind;
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(e.1) Der Kunde wird ganz oder teilweise von einer Regierung oder einer Regierungsbehörde finanziert. Angabe des Namens der Regierung oder Behörde sowie der Höhe der erhaltenen Finanzierung;
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f) Einzelheiten zur Identifizierung des Gegenstands, bezüglich dessen sich die Person verpflichtet, mit einem Amtsträger zu kommunizieren oder ein Treffen zu vereinbaren, sowie alle anderen vorgeschriebenen Informationen bezüglich des Gegenstands;
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g) die Tatsache, dass die Verpflichtung keine Zahlung vorsieht, die ganz oder teilweise vom Ausgang einer in Unterabsatz (1)(a)(i) bis (vi) beschriebenen Angelegenheit oder vom Erfolg der Person bei der Vereinbarung eines in Absatz (1)(b) genannten Treffens abhängig ist;
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h) Einzelheiten zur Identifizierung aller relevanten Gesetzgebungsvorschläge, Gesetzentwürfe, Entschließungen, Verordnungen, Maßnahmen, Programme, Zuschüsse, Beiträge, finanziellen Vorteile oder Verträge;
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(h.1) wenn die Person ein ehemaliger Amtsträger ist, eine Beschreibung der Ämter, die sie innehatte, darunter, welche dieser Ämter (sofern vorhanden) die Person als Inhaber eines bestimmten öffentlichen Amtes qualifizierten, sowie das Datum, an dem sie zuletzt aufgehört hat, ein solches öffentliches Amt innezuhaben;
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(i) der Name jeder Abteilung oder anderen staatlichen Institution, in der ein Amtsträger beschäftigt ist oder tätig ist, mit dem die Person hinsichtlich einer in den Unterabsätzen (1)(a)(i) bis (vi) beschriebenen Angelegenheit kommuniziert oder zu kommunizieren beabsichtigt oder mit dem ein Treffen vereinbart wurde oder werden soll;
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(j) wenn sich die Person verpflichtet, mit einem Amtsträger hinsichtlich einer in den Unterabsätzen (1)(a)(i) bis (vi) beschriebenen Angelegenheit zu kommunizieren, Einzelheiten zur Identifizierung aller Kommunikationstechniken, die die Person im Zusammenhang mit der Kommunikation mit dem Amtsträger verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, einschließlich aller Appelle an Mitglieder der Öffentlichkeit über die Massenmedien oder durch direkte Kommunikation, mit denen diese Mitglieder der Öffentlichkeit dazu bewegt werden sollen, direkt mit einem Amtsträger zu kommunizieren, um Druck auf den Amtsträger auszuüben, eine bestimmte Meinung zu unterstützen (in diesem Gesetz als „Basiskommunikation“ bezeichnet); und
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(k) sonstige Informationen in Bezug auf die Identität der Einzelperson, des Kunden, einer in Absatz (b) genannten Person oder Organisation, einer in Absatz (c) genannten Tochtergesellschaft, eines in Absatz (d) genannten anderen Unternehmens, eines in Absatz (e) genannten Mitglieds einer Koalition oder einer in Absatz (i) genannten Abteilung oder Institution, wie vorgeschrieben.
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Randbemerkung: Pflicht zur Abgabe einer monatlichen Steuererklärung
(3) Die Person muss spätestens 15 Tage nach Ablauf jedes Monats, beginnend mit dem Monat, in dem die Erklärung gemäß Absatz (1) eingereicht wird, in der vorgeschriebenen Form und Weise eine Erklärung einreichen, die
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a) in Bezug auf jede in Absatz 1 Buchstabe a genannte Mitteilung einer vorgeschriebenen Art, die in dem betreffenden Monat an einen bestimmten Amtsträger gerichtet war und sich auf das Unternehmen bezieht,
-
i) den Namen des Trägers eines öffentlichen Amtes, auf den sich die Mitteilung bezieht,
-
ii) das Datum der Mitteilung,
-
iii) Einzelheiten, einschließlich der vorgeschriebenen Einzelheiten, die zur Identifizierung des Gegenstands der Mitteilung erforderlich sind, und
-
(iv) alle weiteren vorgeschriebenen Informationen;
-
(b) wenn Angaben in der nach Absatz (1) eingereichten Erklärung nicht mehr richtig sind oder der Person nach Einreichung der Erklärung zusätzliche Angaben bekannt geworden sind, die die Person nach diesem Absatz hätte machen müssen, die korrigierten oder zusätzlichen Angaben macht; und
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c) den Kommissar im Falle der Erfüllung oder Beendigung der Verpflichtung hierüber unterrichtet.
-
Randbemerkung: Erste monatliche Rendite
(4) Die erste gemäß Absatz (3) eingereichte Erklärung muss ungeachtet des Absatzes (3)(a) die nach diesem Absatz erforderlichen Informationen hinsichtlich der zwischen dem Tag des Abschlusses der in Absatz (1) genannten Verpflichtung und dem Ende des Monats unmittelbar vor Einreichung der Erklärung erfolgten Mitteilungen enthalten.
-
Randbemerkung: Ausnahme
(4.1) Vorbehaltlich des Absatzes (4.2) ist eine Erklärung gemäß Absatz (3) nicht erforderlich, wenn während des Zeitraums, für den die Erklärung Angaben enthalten soll, keine in Absatz (3)(a) genannte Mitteilung erfolgt ist und wenn die in Absatz (3)(b) und (c) genannten Umstände nicht eingetreten sind.
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Randbemerkung: Rendite – Sechsmonatszeitraum
(4.2) In jedem Fall dürfen seit dem Ende des Monats, in dem die letzte Steuererklärung eingereicht wurde, nicht mehr als fünf Monate vergangen sein, ohne dass die Person eine Steuererklärung gemäß Absatz (3) eingereicht hat, selbst wenn seit der letzten Steuererklärung keine Mitteilung gemäß Absatz (3)(a) erfolgt ist und die in Absatz (3)(b) und (c) genannten Umstände nicht eingetreten sind; in welchem Fall der Bericht dies anzugeben hat.
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Randbemerkung: Ende der Meldepflicht
(4.3) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Erklärung nach Absatz (3) erlischt, wenn die Verpflichtung erfüllt oder beendet wurde und ein Bericht nach diesem Absatz eingereicht wurde, der hierüber gemäß Absatz (3)(c) informiert.
-
Randbemerkung: Vom Kommissar angeforderte Informationen
(5) Eine Person, die eine Steuererklärung einreicht, hat dem Beauftragten innerhalb von dreißig Tagen nach der Anfrage in der vorgeschriebenen Form und Weise die Informationen vorzulegen, die der Beauftragte zur Erläuterung der Informationen anfordern kann, die die Person dem Beauftragten gemäß diesem Abschnitt bereitgestellt hat.
-
Randbemerkung: Anwendungsbeschränkung
(6) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Handlungen, die ein Arbeitnehmer im alleinigen Namen seines Arbeitgebers zu erledigen übernimmt, oder, wenn es sich bei seinem Arbeitgeber um eine Kapitalgesellschaft handelt, auf Handlungen, die der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers im Namen einer Tochtergesellschaft des Arbeitgebers oder einer Kapitalgesellschaft, deren Tochtergesellschaft der Arbeitgeber ist, zu erledigen übernimmt.
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Randbemerkung: Für mehr Sicherheit
(7) Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass eine Person, die sich verpflichtet, mit einem Amtsträger im Sinne von Absatz (1)(a) zu kommunizieren, in Bezug auf diese Verpflichtung nicht mehr als eine Erklärung gemäß Unterabschnitt (1) einzureichen braucht, und zwar auch dann nicht, wenn die Person im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung mit mehr als einem Amtsträger kommuniziert oder bei mehr als einer Gelegenheit mit einem oder mehreren Amtsträgern kommuniziert.
- RS, 1985, c. 44 (4. Ergänzung), s. 5
- 1995, c. 12, s. 3
- 1999, c. 31, s. 163(F)
- 2003, c. 10, s. 4
- 2006, c. 9, ss. 69, 81
6 [Aufgehoben, 2003, c. 10, s. 5]
Inhouse-Lobbyisten (Unternehmen und Organisationen)
Randbemerkung: Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
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7 (1) Der für die Einreichung von Erklärungen für eine Körperschaft oder Organisation zuständige Beamte hat beim Kommissar in der vorgeschriebenen Form und Weise eine Erklärung einzureichen, die die in Absatz (3) genannten Informationen enthält, wenn
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(a) die Körperschaft oder Organisation beschäftigt eine oder mehrere Personen, zu deren Aufgaben die Kommunikation mit Amtsträgern im Namen des Arbeitgebers oder, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um eine Körperschaft handelt, im Namen einer Tochtergesellschaft des Arbeitgebers oder einer Körperschaft, deren Tochtergesellschaft der Arbeitgeber ist, gehört, in Bezug auf
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(i) die Ausarbeitung eines Gesetzesvorschlags durch die kanadische Regierung oder durch ein Mitglied des Senats oder des Unterhauses,
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(ii) die Einbringung eines Gesetzentwurfs oder einer Resolution in einem der beiden Häuser des Parlaments oder die Verabschiedung, Ablehnung oder Abänderung eines Gesetzentwurfs oder einer Resolution, die einem der beiden Häuser des Parlaments vorliegt,
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iii) die Erstellung oder Änderung einer Verordnung im Sinne von Absatz 2(1) der Gesetz über gesetzliche Instrumente ,
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(iv) die Entwicklung oder Änderung einer Politik oder eines Programms der kanadischen Regierung oder
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(v) die Gewährung jeglicher Zuschüsse, Beiträge oder anderer finanzieller Vorteile durch oder im Namen Ihrer Majestät im Namen Kanadas; und
-
b) diese Aufgaben machen einen wesentlichen Teil der Aufgaben eines einzelnen Arbeitnehmers aus oder würden einen wesentlichen Teil der Aufgaben eines einzelnen Arbeitnehmers ausmachen, wenn sie von nur einem Arbeitnehmer wahrgenommen würden.
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Randbemerkung: Frist zur Abgabe der Steuererklärung
(2) Der für die Abgabe der Erklärung zuständige Beamte hat die Erklärung spätestens zwei Monate nach dem Tag abzugeben, an dem die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung gemäß Absatz (1) erstmals entstanden ist.
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(2.1) [Aufgehoben, 2006, c. 9, s. 70]
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Randbemerkung: Inhalt der Rücksendung
(3) Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten:
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a) Name und Geschäftsanschrift des für die Abgabe der Steuererklärungen zuständigen Beamten;
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b) Name und Geschäftsanschrift des Arbeitgebers;
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(b.1) sofern der Arbeitgeber eine Kapitalgesellschaft ist, Name und Geschäftsanschrift aller Tochtergesellschaften der Kapitalgesellschaft, die nach Kenntnis des für die Abgabe der Steuererklärung zuständigen Beamten ein unmittelbares Interesse am Ergebnis der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Auftrag des Arbeitgebers im Hinblick auf eine in den Unterabsätzen (1)(a)(i) bis (v) beschriebene Angelegenheit haben;
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(b.2) sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Kapitalgesellschaft handelt, die eine Tochtergesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft ist, den Namen und die Geschäftsanschrift dieser anderen Kapitalgesellschaft;
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c) eine kurzgefasste Beschreibung der Geschäftstätigkeiten des Arbeitgebers und alle weiteren vorgeschriebenen Informationen zur Identifizierung seiner Geschäftstätigkeiten;
-
d) sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Organisation handelt, eine Beschreibung der Mitglieder dieser Organisation und alle weiteren vorgeschriebenen Informationen zur Identifizierung der Mitgliedschaft;
-
e) sofern der Arbeitgeber ganz oder teilweise von der Regierung oder einer Regierungsbehörde finanziert wird, den Namen der Regierung oder Behörde, je nach Sachlage, und die Höhe der erhaltenen Finanzierung;
-
f) sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Organisation handelt, den Namen jedes Arbeitnehmers, zu dessen Aufgabenbereichen die in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen gehören;
-
f.1) Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine Körperschaft,
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i) eine Liste mit den Namen aller leitenden Angestellten und Mitarbeiter, deren Aufgaben zu einem wesentlichen Teil in Absatz 1 Buchstabe a beschrieben sind, und
-
ii) eine zweite Liste mit den Namen aller anderen leitenden Angestellten, deren Aufgaben teilweise den in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Aufgaben entsprechen, ohne jedoch einen wesentlichen Teil davon auszumachen;
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(g) Einzelheiten zur Identifizierung des Gegenstands jeder Kommunikation, die ein in der Erklärung genannter Angestellter mit einem Amtsträger bezüglich einer in den Unterabsätzen (1)(a)(i) bis (v) beschriebenen Angelegenheit geführt hat oder führen soll, sowie alle anderen vorgeschriebenen Informationen bezüglich dieses Gegenstands;
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(h) wenn ein in der Erklärung genannter Arbeitnehmer ein ehemaliger Amtsträger ist, eine Beschreibung der Ämter, die er innehatte, welche dieser Ämter (sofern vorhanden) den Arbeitnehmer als ausgewiesenen öffentlichen Amtsträger qualifizierten, sowie das Datum, an dem der Arbeitnehmer zuletzt aufgehört hat, ein solches öffentliches Amt innezuhaben;
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(h.1) bis (h.3) [Aufgehoben, 2006, c. 9, s. 70]
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(i) Einzelheiten zur Identifizierung aller relevanten Gesetzgebungsvorschläge, Gesetzentwürfe, Entschließungen, Verordnungen, Maßnahmen, Programme, Zuschüsse, Beiträge oder finanziellen Vorteile;
-
(j) der Name jeder Abteilung oder anderen staatlichen Institution, in der ein Amtsträger beschäftigt ist oder seinen Dienst verrichtet, mit dem ein in der Erklärung genannter Arbeitnehmer hinsichtlich einer in den Unterabsätzen (1)(a)(i) bis (v) beschriebenen Angelegenheit kommuniziert oder von dem erwartet wird, dass er kommuniziert;
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(k) Angaben zur Identifizierung aller Kommunikationstechniken, einschließlich Basiskommunikation im Sinne von Absatz 5(2)(j), die ein in der Erklärung genannter Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Kommunikation in Bezug auf eine in den Unterabsätzen (1)(a)(i) bis (v) beschriebene Angelegenheit verwendet oder verwenden soll; und
-
(l) alle anderen vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Identität des für die Abgabe der Steuererklärung zuständigen Sachbearbeiters, des Arbeitgebers, einer in Absatz (b.1) genannten Tochtergesellschaft, einer in Absatz (b.2) genannten Gesellschaft, deren Tochtergesellschaft der Arbeitgeber ist, eines in Absatz (f) oder (f.1) genannten Arbeitnehmers oder einer in Absatz (j) genannten Abteilung oder Institution.
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Randbemerkung: Pflicht zur Abgabe einer monatlichen Steuererklärung
(4) Der für die Abgabe der Erklärungen zuständige Beamte hat spätestens 15 Tage nach Ablauf jedes Monats, beginnend mit dem Monat, in dem die Erklärung gemäß Absatz (1) abgegeben wird, in der vorgeschriebenen Form und Weise eine Erklärung abzugeben, die
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a) in Bezug auf jede in Absatz 1 Buchstabe a genannte Mitteilung, die einer vorgeschriebenen Art ist und in dem betreffenden Monat erfolgte und einen bestimmten Amtsträger betraf,
-
i) den Namen des Trägers eines öffentlichen Amtes, auf den sich die Mitteilung bezieht,
-
ii) das Datum der Mitteilung,
-
iii) Einzelheiten, einschließlich der vorgeschriebenen Einzelheiten, die zur Identifizierung des Gegenstands der Mitteilung erforderlich sind, und
-
(iv) alle weiteren vorgeschriebenen Informationen;
-
(b) wenn Angaben in der nach Absatz (1) eingereichten Erklärung nicht mehr richtig sind oder dem Beamten nach Einreichung der Erklärung zusätzliche Angaben bekannt geworden sind, die der Beamte nach diesem Absatz hätte bereitstellen müssen, die korrigierten oder zusätzlichen Angaben bereitstellt; und
-
c) wenn der Arbeitgeber keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt, deren Aufgaben den in Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen entsprechen, den Kommissar hierüber informiert.
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Randbemerkung: Erste monatliche Rendite
(4.1) Die erste gemäß Absatz (4) eingereichte Erklärung muss ungeachtet von Absatz (4)(a) die nach diesem Absatz erforderlichen Informationen in Bezug auf Mitteilungen enthalten, die zwischen dem Tag, an dem die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung gemäß Absatz (1) erstmals entstand, und dem Ende des Monats unmittelbar vor Einreichung der Erklärung erfolgten.
-
Randbemerkung: Ausnahme
(4.2) Vorbehaltlich des Absatzes (4.3) ist eine Erklärung gemäß Absatz (4) nicht erforderlich, wenn während des Zeitraums, für den die Erklärung Angaben enthalten soll, keine in Absatz (4)(a) genannte Mitteilung erfolgt ist und wenn die in Absatz (4)(b) und (c) genannten Umstände nicht eingetreten sind.
-
Randbemerkung: Rendite – Sechsmonatszeitraum
(4.3) In jedem Fall dürfen seit dem Ende des Monats, in dem die letzte Erklärung eingereicht wurde, nicht mehr als fünf Monate vergangen sein, ohne dass eine Erklärung gemäß Absatz (4) eingereicht wurde, selbst wenn seit der letzten Erklärung keine Mitteilung gemäß Absatz (4)(a) erfolgt ist und die in Absatz (4)(b) und (c) genannten Umstände nicht eingetreten sind; in welchem Fall der Bericht dies anzugeben hat.
-
Randbemerkung: Ende der Meldepflicht
(4.4) Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung nach Absatz (4) erlischt, wenn der Arbeitgeber keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt, deren Aufgaben den in Absatz (1)(a) und (b) beschriebenen entsprechen, und ein Bericht nach diesem Absatz eingereicht wurde, der hierüber gemäß Absatz (4)(c) informiert.
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Randbemerkung: Vom Kommissar angeforderte Informationen
(5) Wenn der Kommissar Informationen zur Klarstellung von Informationen anfordert, die ihm gemäß diesem Abschnitt bereitgestellt wurden, stellt der für die Einreichung der Steuererklärungen zuständige Beamte dem Kommissar die Informationen spätestens dreißig Tage nach der Anfrage in der vorgeschriebenen Form und Weise zur Verfügung.
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Randbemerkung: Definitionen
(6) In diesem Abschnitt
-
Arbeitnehmer umfasst auch einen Beamten, der für die Erfüllung seiner Pflichten eine Vergütung erhält; ( employé )
-
„für die Abgabe der Steuererklärung verantwortlicher Beamter“ bezeichnet den Angestellten, der in einem Unternehmen oder einer Organisation den höchsten Posten innehat und für die Erfüllung seiner Aufgaben entlohnt wird; ( Anmelder )
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leitender Angestellter bedeutet in Bezug auf eine Kapitalgesellschaft
-
(a) ein Chief Executive Officer, Chief Operating Officer oder Präsident der Gesellschaft oder
-
(b) alle anderen leitenden Angestellten, die direkt dem Chief Executive Officer, Chief Operating Officer oder Präsidenten des Unternehmens unterstellt sind. ( Kaderdirigenten )
- RS, 1985, c. 44 (4. Ergänzung), s. 7
- 1995, c. 12, s. 3
- 2003, c. 10, s. 7
- 2006, c. 9, ss. 70, 81
Zertifizierung
Randbemerkung: Zertifizierung
7.1 Jede Person, die dem Beauftragten gemäß diesem Gesetz eine Erklärung oder ein anderes Dokument vorlegt, muss auf der Erklärung oder dem anderen Dokument oder, sofern es gemäß Unterabschnitt 7.2(1) in elektronischer oder anderer Form eingereicht wird, in der vom Beauftragten festgelegten Weise bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen nach bestem Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen.
- 1995, c. 12, s. 3
- 2006, c. 9, s. 81
Dokumente in elektronischer oder anderer Form
Randbemerkung: Einreichung von Unterlagen
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7.2 (1) Vorbehaltlich der Vorschriften können alle Erklärungen und sonstigen Dokumente, die dem Beauftragten gemäß diesem Gesetz vorgelegt werden müssen, in elektronischer oder anderer Form und auf die Art und Weise vorgelegt werden, die vom Beauftragten festgelegt wird.
-
Randbemerkung: Zeitpunkt des Eingangs
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt jede Erklärung oder jedes andere Dokument, das gemäß Unterabschnitt (1) eingereicht wird, als zu dem in der Verordnung vorgesehenen Zeitpunkt beim Kommissar eingegangen.
- 1995, c. 12, s. 3
- 2006, c. 9, s. 81
Randbemerkung: Lagerung
-
7.3 (1) Vorbehaltlich der Vorschriften kann jede Erklärung oder jedes andere Dokument, das beim Kommissar eingeht, in jedes Datenspeichergerät eingegeben oder aufgezeichnet werden, einschließlich jedes Systems zur mechanischen oder elektronischen Datenverarbeitung, das in der Lage ist, die gespeicherte Erklärung oder das andere Dokument innerhalb einer angemessenen Frist in verständlicher Form zu reproduzieren.
-
Randbemerkung: Beweise
(2) In jedem Strafverfahren wegen einer Straftat nach diesem Gesetz ist eine Kopie einer Steuererklärung oder eines anderen Dokuments, die gemäß Unterabschnitt (1) vervielfältigt und mit der Unterschrift des Kommissars als echte Kopie beglaubigt wurde, als Beweismittel zulässig, ohne dass ein Nachweis der Unterschrift oder der amtlichen Stellung der Person vorliegt, die die Kopie unterzeichnet zu haben scheint, und hat, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt, dieselbe Beweiskraft wie das Original, wenn es auf die übliche Weise bewiesen würde.
- 1995, c. 12, s. 3
- 2006, c. 9, s. 81
Registrierung
8 [Aufgehoben, 2006, c. 9, s. 71]
Randbemerkung: Registrierung
-
9 (1) Der Beauftragte richtet ein Register ein und führt es, in dem alle ihm gemäß diesem Gesetz vorgelegten Erklärungen und anderen Unterlagen sowie alle gemäß Unterabschnitt 9.1(1) übermittelten Informationen und die diesbezüglich erteilten Antworten aufgezeichnet werden.
-
Randbemerkung: Form der Registrierung
(2) Das Register wird in der vom Kommissar festgelegten Weise organisiert und in der entsprechenden Form geführt.
-
Randbemerkung: Audit
(3) Der Kommissar kann die in jeder Erklärung oder jedem anderen Dokument enthaltenen Informationen überprüfen, das ihm gemäß diesem Gesetz vorgelegt wird.
-
Randbemerkung: Klarstellungen und Korrekturen
(3.1) Jede Person, die Erklärungen oder andere in Absatz (1) genannte Unterlagen einreichen oder Antworten im Sinne dieses Absatzes geben muss, hat innerhalb der vorgeschriebenen Zeit, auf die vorgeschriebene Art und Weise und in der vorgeschriebenen Form alle vom Kommissar geforderten Klarstellungen oder Korrekturen vorzunehmen.
-
Randbemerkung: Zugang zum Register
(4) Das Register ist an dem vom Kommissar festgelegten Ort und zu den vom Kommissar festgelegten angemessenen Zeiten zur öffentlichen Einsichtnahme zugänglich.
- RS, 1985, c. 44 (4. Ergänzung), s. 9
- 1995, c. 12, s. 5
- 2006, c. 9, ss. 72, 81
Randbemerkung: Bestätigung von Angaben zur Lobbytätigkeit
-
9.1 (1) Der Kommissar kann jedem gegenwärtigen oder ehemaligen Amtsträger Informationen zukommen lassen, die aus den in Absatz 5(3)(a) oder 7(4)(a) genannten Informationen abgeleitet wurden und in gemäß Absatz 5(3) oder 7(4) eingereichten Erklärungen enthalten sind, damit der Amtsträger dem Kommissar innerhalb der vorgeschriebenen Zeit, Art und Form der Informationen deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt bzw. die Informationen korrigiert und vervollständigt.
-
Randbemerkung: Bericht
(2) Der Kommissar kann in einem Bericht gemäß Abschnitt 11 oder 11.1 einen Bericht über das Versäumnis eines gegenwärtigen oder ehemaligen Amtsträgers, auf gemäß Unterabschnitt (1) übermittelte Informationen zu reagieren, oder über die Bereitstellung einer unbefriedigenden Antwort durch eine solche Person erstatten.
Randnotiz: Interpretationsbulletins
-
10 (1) Der Kommissar kann Gutachten und Auslegungsbulletins in Bezug auf die Durchsetzung, Auslegung oder Anwendung dieses Gesetzes herausgeben, mit Ausnahme der Abschnitte 10.2 bis 10.5.
-
Randbemerkung: Interpretationsbulletins sind keine gesetzlichen Instrumente
(2) Die Gutachten und Auslegungsblätter sind keine Rechtsinstrumente im Sinne des Gesetz über gesetzliche Instrumente und sind nicht bindend.
- RS, 1985, c. 44 (4. Ergänzung), s. 10
- 1995, c. 12, s. 5
- 2004, c. 7, s. 20
- 2006, c. 9, s. 74
Vergütung von Lobbyisten
Randbemerkung: Verbot — Lobbyist
-
10.1 (1) Eine Person, die nach Absatz 5(1) eine Steuererklärung abgeben muss, darf keine Zahlungen erhalten, die ganz oder teilweise vom Ausgang einer in Absatz 5(1)(a)(i) bis (vi) beschriebenen Angelegenheit oder davon abhängig sind, ob es der Person gelingt, ein Treffen nach Absatz 5(1)(b) zu arrangieren.
-
Randbemerkung: Verbot — Kunde
(2) Der Kunde einer in Absatz (1) genannten Person darf keine derartigen Zahlungen an die Person leisten.
- 1995, c. 12, s. 5
- 2004, c. 7, s. 21
- 2006, c. 9, s. 75
Einschränkung der Lobbytätigkeit
Randbemerkung: Fünfjähriges Verbot – Lobbying
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10.11 (1) Eine Person darf während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag, an dem sie nicht mehr als Amtsträger fungiert,
-
a) eine der in Absatz 5 (1) (a) oder (b) genannten Tätigkeiten unter den in Absatz 5 (1) genannten Umständen ausüben;
-
b) wenn die Person bei einer Organisation beschäftigt ist, im Auftrag dieser Organisation eine der in Absatz 7(1)(a) genannten Tätigkeiten ausübt; und
-
c) sofern die Person bei einer Kapitalgesellschaft beschäftigt ist, im Auftrag dieser Kapitalgesellschaft eine der in Absatz 7 (1) (a) genannten Tätigkeiten ausüben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeiten einen wesentlichen Teil der Arbeit der Person im Auftrag dieser Kapitalgesellschaft ausmachen würde.
-
Randbemerkung: Ausnahme
(2) Absatz (1) gilt nicht für öffentliche Ämter, die nur aufgrund der Teilnahme des Betreffenden an einem Beschäftigungsaustauschprogramm bekleidet wurden.
-
Randbemerkung: Befreiung
(3) Auf Antrag kann der Beauftragte für Lobbyarbeit unter den von ihm festgelegten Bedingungen eine Person von der Anwendung des Absatzes (1) befreien, wenn er der Ansicht ist, dass die Befreiung unter Berücksichtigung von Umständen oder Faktoren, die er für relevant hält, nicht im Widerspruch zu den Zielen dieses Gesetzes steht, einschließlich der Frage, ob die Person
-
a) für einen kurzen Zeitraum ein öffentliches Amt bekleidet hat;
-
b) ein ernannter Inhaber eines öffentlichen Amtes auf kommissarischer Basis war;
-
(c) im Rahmen eines Studentenbeschäftigungsprogramms beschäftigt war oder
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d) hatte lediglich Verwaltungsaufgaben.
-
Randbemerkung: Veröffentlichung
(4) Der Kommissar sorgt unverzüglich dafür, dass jede Ausnahme und die von ihm hierfür getroffenen Gründe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Randbemerkung: Antrag auf Befreiung
-
10.12 (1) Jede Person, die diesem Gesetz unterliegt, als wäre sie aufgrund von Unterabschnitt 2(3) ein offizieller Amtsträger, kann beim Kommissar eine Befreiung von Abschnitt 10.11 beantragen.
-
Randbemerkung: Der Kommissar kann
(2) Der Kommissar kann die Person unter den von ihm festgelegten Bedingungen von der Anwendung des Abschnitts 10.11 befreien, wobei er alle Umstände oder Faktoren berücksichtigt, die er für relevant hält, einschließlich der Folgenden:
-
a) die Umstände, unter denen die Person die in Absatz 2 Nummer 3 genannten Aufgaben aufgegeben hat;
-
b) die Art und Bedeutung der Informationen, über die die Person aufgrund der in Unterabschnitt 2(3) genannten Funktionen verfügte, für die kanadische Regierung;
-
c) das Ausmaß, in dem der neue Arbeitgeber der betreffenden Person durch die Einstellung dieser Person einen unlauteren geschäftlichen Vorteil erlangen könnte;
-
d) die Autorität und den Einfluss, die die Person besaß, während sie die in Absatz 2(3) genannten Aufgaben wahrnahm, und
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e) die Erledigung anderer Rechtssachen.
-
Randbemerkung: Veröffentlichung
(3) Der Kommissar sorgt unverzüglich dafür, dass jede Ausnahme und die von ihm hierfür getroffenen Gründe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
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Randbemerkung: Audit
(4) Der Kommissar kann die in einem Antrag gemäß Absatz (1) enthaltenen Informationen überprüfen.
Verhaltenskodex für Lobbyisten
Randbemerkung: Verhaltenskodex für Lobbyisten
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10.2 (1) Der Kommissar erstellt einen Verhaltenskodex für Lobbyisten im Hinblick auf die in den Unterabschnitten 5(1) und 7(1) beschriebenen Tätigkeiten.
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Randbemerkung: Konsultation
(2) Bei der Ausarbeitung des Kodex konsultiert der Kommissar Personen und Organisationen, die nach seiner Auffassung an dem Kodex interessiert sind.
-
Randbemerkung: Überweisung
(3) Der Kodex wird vor seiner Veröffentlichung gemäß Absatz (4) einem Ausschuss des Unterhauses vorgelegt.
-
Randbemerkung: Code ist kein gesetzliches Instrument
(4) Der Kodex ist kein gesetzliches Instrument im Sinne des Statutory Instruments Act , aber der Code wird veröffentlicht in der Kanada Gazette .
- 1995, c. 12, s. 5
- 2003, c. 10, s. 8
- 2004, c. 7, ss. 22, 39
- 2006, c. 9, s. 81
Randbemerkung: Einhaltung des Kodex
-
10.3 (1) Zur Einhaltung des Kodex sind folgende Personen verpflichtet:
-
(a) eine Person, die nach Absatz 5(1) verpflichtet ist, eine Steuererklärung einzureichen, und
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b) ein Arbeitnehmer, der gemäß Absatz 7 (3) (f) oder (f.1) in einer nach Absatz 7 (1) eingereichten Erklärung genannt ist.
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Randbemerkung: Nichtanwendung von § 126 des Strafgesetzbuch
(2) § 126 des Strafgesetzbuch gilt nicht bei einem Verstoß gegen Absatz (1).
- 1995, c. 12, s. 5
- 2003, c. 10, s. 9
Untersuchungen
Randbemerkung: Untersuchung
-
10.4 (1) Der Kommissar führt eine Untersuchung durch, wenn er Grund zu der Annahme hat - auch aufgrund von Informationen, die er von einem Mitglied des Senats oder des Unterhauses erhalten hat -, dass eine Untersuchung erforderlich ist, um die Einhaltung des Kodex bzw. dieses Gesetzes, je nachdem, was anwendbar ist, sicherzustellen.
-
Randbemerkung: Ausnahme
(1.1) Der Kommissar kann die Durchführung einer Untersuchung in Bezug auf eine Angelegenheit ablehnen oder diese einstellen, wenn er der Ansicht ist, dass
-
(a) die Angelegenheit könnte besser nach einem in einem anderen Gesetz vorgesehenen Verfahren behandelt werden;
-
b) die Angelegenheit ist nicht wichtig genug;
-
c) die Behandlung der Angelegenheit aufgrund der langen Zeit, die seit dem Auftreten der Angelegenheit vergangen ist, keinem sinnvollen Zweck dienen würde; oder
-
d) es gibt einen sonstigen triftigen Grund, die Angelegenheit nicht zu behandeln.
-
Randbemerkung: Untersuchungsbefugnisse
(2) Zum Zwecke der Durchführung der Untersuchung kann der Kommissar
-
a) in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie ein übergeordnetes Gericht,
-
(i) Personen vor den Kommissar vorzuladen und ihr Erscheinen zu erzwingen sowie sie zu zwingen, mündliche oder schriftliche Aussagen unter Eid zu machen, und
-
(ii) von Personen die Vorlage von Unterlagen oder sonstigen Gegenständen zu verlangen, die der Kommissar für die Untersuchung als relevant erachtet;
Und
-
b) Eide abzunehmen sowie Informationen entgegenzunehmen und zu akzeptieren, unabhängig davon, ob diese vor Gericht als Beweismittel zugelassen werden oder nicht.
-
Randbemerkung: Ermittlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit
(3) Die Untersuchung wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt.
-
Randbemerkung: Beweismittel in anderen Verfahren
(4) Von einer Person im Rahmen der Untersuchung vorgelegte Beweise und Beweise für die Existenz der Untersuchung sind vor Gericht oder in einem anderen Verfahren gegen die Person unzulässig, außer bei der Strafverfolgung einer Person wegen einer Straftat nach Abschnitt 131 des Strafgesetzbuch (Meineid) in Bezug auf eine gegenüber dem Kommissar abgegebene Erklärung.
-
Randbemerkung: Möglichkeit zur Stellungnahme
(5) Bevor der Kommissar feststellt, dass eine Person gegen den Kodex verstoßen hat, gibt er der Person eine angemessene Gelegenheit, ihm ihren Standpunkt darzulegen.
-
Randbemerkung: Vertraulichkeit
(6) Der Kommissar und jede Person, die in seinem Namen oder unter seiner Leitung handelt, dürfen keine Informationen offenlegen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten und Funktionen gemäß diesem Abschnitt bekannt werden, es sei denn
-
(a) die Offenlegung ist nach Auffassung des Kommissars für die Durchführung einer Untersuchung gemäß diesem Abschnitt oder für die Begründung etwaiger Feststellungen oder Schlussfolgerungen in einem Bericht gemäß Abschnitt 10.5 erforderlich;
-
(b) die Informationen in einem Bericht nach Abschnitt 10.5 oder im Zuge eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach Abschnitt 131 des Strafgesetzbuch (Meineid) in Bezug auf eine gegenüber dem Kommissar abgegebene Erklärung; oder
-
(c) der Kommissar aus vernünftigen Gründen der Ansicht ist, dass die Offenlegung notwendig ist, um einen Friedensbeamten zu beraten, der für die Untersuchung einer mutmaßlichen Straftat nach diesem oder einem anderen Gesetz des Parlaments oder der Legislative einer Provinz zuständig ist.
-
Randbemerkung: Ratschläge für Friedensbeamte
(7) Wenn der Kommissar während einer Untersuchung gemäß diesem Abschnitt aufgrund vernünftiger Gründe davon ausgeht, dass eine Person eine Straftat gemäß diesem oder einem anderen Gesetz des Parlaments oder der Legislative einer Provinz begangen hat, benachrichtigt der Kommissar einen Friedensbeamten, der für die Untersuchung der mutmaßlichen Straftat zuständig ist, und setzt die Untersuchung des Kommissars unverzüglich aus.
-
Randbemerkung: Einstellung der Ermittlungen
(8) Der Kommissar setzt eine Untersuchung gemäß diesem Abschnitt unverzüglich aus, wenn er feststellt, dass der Gegenstand der Untersuchung auch Gegenstand einer Untersuchung ist, mit der festgestellt werden soll, ob eine Straftat gemäß diesem oder einem anderen Gesetz des Parlaments oder der gesetzgebenden Körperschaft einer Provinz begangen wurde oder ob in Bezug auf diesen Gegenstand Anklage erhoben wurde.
-
Randbemerkung: Untersuchung fortgesetzt
(9) Der Kommissar darf eine Untersuchung nach diesem Abschnitt nicht fortsetzen, bis eine Untersuchung oder Anklage bezüglich desselben Gegenstands endgültig erledigt ist.
- 1995, c. 12, s. 5
- 2003, c. 10, s. 10
- 2004, c. 7, ss. 23, 39
- 2006, c. 9, ss. 77, 81
Randnotiz: Untersuchungsbericht
-
10.5 (1) Nach Durchführung einer Untersuchung erstellt der Kommissar einen Untersuchungsbericht, der die Ergebnisse, Schlussfolgerungen und Gründe für seine Schlussfolgerungen enthält, und legt ihn dem Sprecher des Senats und dem Sprecher des Unterhauses vor, die den Bericht unverzüglich nach Erhalt dem Haus vorlegen, dem sie vorsitzen, oder, wenn dieses Haus zu diesem Zeitpunkt nicht tagt, an einem der ersten fünfzehn Tage, an denen dieses Haus nach Erhalt des Berichts durch den Sprecher tagt.
-
Randnotiz: Inhalt des Berichts
(2) Der Bericht kann Einzelheiten zu allen erhaltenen Zahlungen, geleisteten Auszahlungen oder aufgewendeten Ausgaben einer Person enthalten, die gemäß Unterabschnitt 5(1) eine Steuererklärung abgeben muss, oder eines Arbeitnehmers, der gemäß Absatz 7(3)(f) oder (f.1) in einer gemäß Unterabschnitt 7(1) eingereichten Steuererklärung genannt ist, bezüglich einer Angelegenheit, auf die in einem der Unterabschnitte 5(1)(a)(i) bis (vi) oder 7(1)(a)(i) bis (v) Bezug genommen wird, oder zu allen Zahlungen des Kunden einer Person, die gemäß Unterabschnitt 5(1) eine Steuererklärung abgeben muss, bezüglich einer Angelegenheit, auf die in einem der Unterabschnitte 5(1)(a)(i) bis (vi) Bezug genommen wird, zu allen Mitteilungen gemäß Absatz 5(1)(a) oder zu allen Besprechungen gemäß Absatz 5(1)(b), wenn der Kommissar der Auffassung ist, dass die Veröffentlichung der Einzelheiten im öffentlichen Interesse liegt.
- 1995, c. 12, s. 5
- 2003, c. 10, s. 11
- 2004, c. 7, ss. 23, 39
- 2006, c. 9, s. 78
10.6 [Aufgehoben, 2006, c. 9, s. 78]
Berichte an das Parlament
Randnotiz: Jahresbericht
11 Der Kommissar erstellt innerhalb von drei Monaten nach Ende jedes Haushaltsjahres einen Bericht über die Anwendung dieses Gesetzes während des betreffenden Haushaltsjahres und legt diesen Bericht dem Sprecher des Senats und dem Sprecher des Unterhauses vor. Diese legen den Bericht dem Haus vor, dem sie vorsitzen, und zwar unverzüglich nach Erhalt des Berichts oder, wenn dieses Haus zu diesem Zeitpunkt nicht tagt, an einem der ersten fünfzehn Tage, an denen dieses Haus nach Erhalt des Berichts durch den Sprecher tagt.
- RS, 1985, c. 44 (4. Ergänzung), s. 11
- 1995, c. 12, s. 6
- 2004, c. 7, s. 24
- 2006, c. 9, s. 78
Randbemerkung: Sonderberichte
-
11.1 (1) Der Kommissar kann jederzeit einen Sonderbericht zu einer Angelegenheit erstellen, die in den Rahmen seiner Befugnisse, Pflichten und Funktionen fällt, wenn die Angelegenheit nach Auffassung des Kommissars so dringend oder wichtig ist, dass ein Bericht darüber nicht bis zum nächsten Jahresbericht aufgeschoben werden sollte.
-
Randbemerkung: Vorlage des Sonderberichts
(2) Der Kommissar legt den Sonderbericht dem Sprecher des Senats und dem Sprecher des Unterhauses vor; diese legen den Bericht unverzüglich nach Erhalt dem Haus vor, dem sie vorsitzen, oder, wenn dieses Haus zu diesem Zeitpunkt nicht tagt, an einem der ersten fünfzehn Tage, an denen dieses Haus nach Erhalt des Berichts durch den Sprecher tagt.
Vorschriften
Randbemerkung: Vorschriften
12 Der Generalgouverneur im Rat kann Verordnungen erlassen
-
(a) die Forderung, dass bei der Einreichung einer Steuererklärung oder einer Klasse von Steuererklärungen gemäß Abschnitt 5 oder 7 oder für eine vom Kommissar erbrachte Dienstleistung oder die Nutzung einer vom Kommissar bereitgestellten Einrichtung eine Gebühr zu entrichten ist, und die Festlegung der Gebühr oder der Art ihrer Festsetzung;
-
(b) in Bezug auf die Einreichung von Erklärungen oder anderen Dokumenten beim Beauftragten gemäß diesem Gesetz, einschließlich derjenigen, die gemäß Abschnitt 7.2 in elektronischer oder anderer Form eingereicht werden können, die Personen oder Personengruppen, von denen sie in dieser Form eingereicht werden können, und den Zeitpunkt, zu dem sie als beim Beauftragten eingegangen gelten;
-
(c) in Bezug auf die Eingabe oder Aufzeichnung einer Erklärung oder eines anderen Dokuments gemäß Abschnitt 7.3;
-
(c.1) die Bezeichnung, einzeln oder nach Gruppen, jeder Position, die ein öffentlicher Amtsträger innehat, als Position, die ein bezeichneter öffentlicher Amtsträger im Sinne von Absatz (c) der Definition innehat. designierter öffentlicher Amtsträger in Unterabschnitt 2(1), wenn dies nach Ansicht des Gouverneurs im Rat für die Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist;
-
(d) die Vorschrift von Angelegenheiten oder Dingen, die nach diesem Gesetz vorgeschrieben werden sollen oder können; und
-
(e) allgemein zur Umsetzung der Zwecke und Bestimmungen dieses Gesetzes.
- RS, 1985, c. 44 (4. Ergänzung), s. 12
- 1995, c. 12, s. 7
- 2003, c. 10, s. 12
- 2006, c. 9, ss. 79, 81
Rückerstattung der Gebühren
Randbemerkung: Rückerstattung von Gebühren
13 Jede gemäß den Vorschriften zu entrichtende Gebühr stellt eine Schuld gegenüber Ihrer Majestät seitens Kanadas dar und kann bei jedem zuständigen Gericht eingefordert werden.
- RS, 1985, c. 44 (4. Ergänzung), s. 13
- 1995, c. 12, s. 7
Straftaten und Strafen
Randbemerkung: Verstoß
-
14 (1) Jede Person, die es versäumt, eine Erklärung gemäß Absatz 5(1) oder (3) oder 7(1) oder (4) einzureichen, oder die wissentlich falsche oder irreführende Angaben in einer Erklärung oder einem anderen Dokument macht, das dem Kommissar gemäß diesem Gesetz vorgelegt wird, oder in einer Antwort, die in Bezug auf Informationen gegeben wird, die gemäß Absatz 9.1(1) übermittelt wurden, sei es in elektronischer oder anderer Form, macht sich einer Straftat schuldig und ist haftbar
-
(a) bei summarischer Verurteilung zu einer Geldstrafe von höchstens 50.000 US-Dollar oder zu einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten oder zu beidem; und
-
b) im Wege einer Anklageerhebung zu einer Geldstrafe von höchstens 200 000 Dollar oder zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder zu beidem verurteilt.
-
Randbemerkung: Andere Verstöße
(2) Jede Person, die gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes - mit Ausnahme der Unterabschnitte 5(1) und (3), 7(1) und (4) und 10.3(1) - oder gegen die Verordnung verstößt, macht sich einer Straftat schuldig und kann bei summarischer Verurteilung zu einer Geldstrafe von höchstens 50 000 US-Dollar verurteilt werden.
-
Randbemerkung: Einschränkung
(3) Ein Verfahren im Wege der summarischen Verurteilung wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann jederzeit innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag eingeleitet werden, an dem der Kommissar vom Verfahrensgegenstand Kenntnis erlangt hat, in jedem Fall jedoch nicht später als zehn Jahre nach dem Tag, an dem der Verfahrensgegenstand entstanden ist.
- RS, 1985, c. 44 (4. Ergänzung), s. 14
- 1995, c. 12, s. 7
- 2006, c. 9, s. 80
Randbemerkung: Kommunikationsverbot
14.01 Wird eine Person wegen einer Straftat gemäß diesem Gesetz verurteilt, kann der Kommissar – wenn er davon überzeugt ist, dass dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, wobei die Schwere der Straftat und die Frage zu berücksichtigen sind, ob es sich um eine zweite oder nachfolgende Straftat gemäß diesem Gesetz handelt – der Person, die die Straftat begangen hat, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren die Durchführung einer in Absatz 5(1)(a) oder 7(1)(a) beschriebenen Kommunikation oder die Vereinbarung eines in Absatz 5(1)(b) genannten Treffens untersagen.
Randbemerkung: Veröffentlichung
14.02 Der Commissioner kann die Art der Straftat, den Namen des Täters, die verhängte Strafe und gegebenenfalls etwaige Verbote gemäß Abschnitt 14.01 veröffentlichen.
Überprüfung durch das Parlament
Randbemerkung: Überprüfung des Gesetzes durch den Parlamentsausschuss
-
14.1 (1) Alle fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abschnitts muss eine umfassende Überprüfung der Bestimmungen und der Funktionsweise dieses Gesetzes durch den zu diesem Zweck benannten oder eingesetzten Ausschuss des Senats, des Unterhauses oder beider Häuser des Parlaments durchgeführt werden.
-
Randbemerkung: Überprüfung und Bericht
(2) Der in Absatz (1) genannte Ausschuss muss innerhalb eines Jahres nach Durchführung der Überprüfung oder innerhalb einer weiteren, vom Senat, dem Unterhaus oder beiden Häusern des Parlaments genehmigten Frist dem Parlament einen Bericht über die Überprüfung vorlegen, der eine Erklärung zu allen vom Ausschuss empfohlenen Änderungen dieses Gesetzes oder seiner Durchführung enthält.
In Kraft treten
Randbemerkung: Inkrafttreten
Fußnote * 15 Dieses Gesetz oder eine seiner Bestimmungen tritt an einem oder mehreren durch Proklamation festzulegenden Tagen in Kraft.